Warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 3 und 4 seiner Verfügung vom 4. März 2025 nicht mit Verweis auf diese Ausführungen von einer erneuten Prüfung der Wiederholungsgefahr und allfälliger Ersatzmassnahmen hätte absehen dürfen, ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer etwa ausführte, dass er die vor dem Bundesgericht nicht bestrittene einfache Wiederholungsgefahr nunmehr ausführlich bestreite, weil das Bundesgericht in Bezug auf das Vortatenerfordernis nicht einschlägige Vortaten berücksichtigt bzw. "Äpfel mit Birnen" vermischt habe (Beschwerde S. 31), ist er daran zu erinnern, dass sich das Bundesgericht -8-