4. 4.1. An der in E. 3 gestützt auf eher grundsätzliche Überlegungen festgestellten Unbegründetheit der Beschwerde ändert sich auch nichts, wenn man wesentliche Punkte der Beschwerde gesondert betrachtet, wie nachfolgende Erwägungen beispielhaft zeigen. 4.2. Das Bundesgericht stellte mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 in Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 7. November 2024 fest, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (bzw. das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau) zu Recht den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr bejaht (E. 3) und die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen ausgeschlossen (E. 4) habe.