35) auf die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau bezieht, welche einzig Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Auch mit dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer nämlich nichts dar, was darauf schliessen liesse, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit den (eben nicht i.S.v. E. 3.1 "neuen") Einwendungen des Beschwerdeführers nicht angemessen auseinandergesetzt haben könnte.