mit Stellungnahme vom 31. Januar 2025 (im Verfahren HA.2025.60) oder Stellungnahmen bei früheren Haftüberprüfungen denn auch getan hat. Sein Haftentlassungsgesuch vom 25. Februar 2025 enthielt somit keine i.S.v. von E. 3.1 "neuen" Einwendungen, welche das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 4. März 2025 materiell (d.h. nicht durch blosse Verweise auf frühere Haftentscheide) hätte eigenständig beurteilen müssen. Dass es das Haftentlassungsgesuch überwiegend mit Verweisen auf frühere Haftentscheide abwies, begründete dementsprechend weder in formeller noch materieller Hinsicht eine Rechtsverletzung, die mit Beschwerde erfolgreich gerügt werden könnte.