3.3. Alle in E. 3.2 genannten Einwendungen hätte der Beschwerdeführer bereits gegen die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 30. Januar 2025 beantragte Haftverlängerung oder auch bei früheren Haftüberprüfungen so oder ähnlich vorbringen können, was er zumindest teilweise -7-