Unter Ziff. V machte er schliesslich einzig mit der Begründung, dass die laufende Untersuchungshaft seine psychische Gesundheit massiv gefährde und die langfristige Legalprognose verschlechtere, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Anlässlich der Haftverhandlung vom 4. März 2025 bestätigte der Beschwerdeführer einleitend, die wesentlichen Punkte bereits vorgebracht zu haben (Protokoll S. 2).