Unter Ziff. III/6 machte er unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 7. November 2024 und eine Ergänzung desselben vom 21. Januar 2025 (Beilage 1 des Haftentlassungsgesuchs vom 25. Februar 2025) geltend, dass die Untersuchungshaft seine psychische Gesundheit gefährde und die Fortsetzungsgefahr erhöhe. Unter Ziff. IV äusserte er sich unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 7. November 2024, die Ergänzung desselben vom 21. Januar 2025 und sein tadelloses Verhalten (nochmals) zur "Verhältnismässigkeit" der laufenden Untersuchungshaft im Hinblick auf deren Notwendigkeit. Unter Ziff.