Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nur zu hören, soweit der Beschwerdeführer diese Einwendungen nicht bereits bei einer früheren Haftüberprüfung erhoben hat oder hätte erheben können und müssen, mithin soweit das Haftentlassungsgesuch mit auf zwischenzeitlich neu hinzugekommenen Erkenntnissen beruhenden Einwendungen begründet war. Nur hinsichtlich solcher Einwendungen kann (erstens) die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 4. März 2025 verfügte und im Wesentlichen mit Verweis auf frühere Haftentscheide begründete Abweisung des Haftentlassungsgesuchs aus formellen oder materiellen Gründen rechtsfehlerhaft gewesen und (zweitens) die gegen die Abweisung des