Insofern gilt auch für die inhaftierte Person der Grundsatz, dass Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wahrzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.2.3.2). Sich an einer laufenden, etwa durch ein Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Haftüberprüfung nicht mit möglichen Einwendungen zu beteiligen und sich solche Einwendungen für ein späteres Haftentlassungsgesuch vorzubehalten, um so beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine zweite Haftüberprüfung zu erzwingen, erscheint ebenso wenig schützenswert, wie wenn man sich zwar mit Einwendungen an einer laufenden Haftüberprüfung beteiligt, aber