Ein mit einem nur so begründeten Haftentlassungsgesuch befasstes Zwangsmassnahmengericht ist nicht gehalten, deswegen auf eine von ihm oder einer höheren gerichtlichen Instanz in der gleichen Haftsache bereits getroffene Beurteilung zurückzukommen bzw. sozusagen in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr darf es, ohne sich mit einzelnen Vorbringen eines nur so begründeten Haftentlassungsgesuchs materiell auseinandersetzen zu müssen, auf frühere (damals unbeanstandet gelassene oder nicht erfolgreich angefochtene) Beurteilungen verweisen bzw. daran festhalten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3, wonach ein Wiedererwägungsge-