Richtigkeit hin zu überprüfen. Ist eine inhaftierte Person mit einem Haftentscheid nicht einverstanden, hat sie bestehende Einwendungen gegen diesen Haftentscheid mit Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz bzw. (soweit zulässig) mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht vorzubringen, wenn sie diese Einwendungen materiell beurteilt haben will. Tut sie dies nicht oder erfolglos, kann ihr zwar nicht verwehrt werden, mit solchen Einwendungen ein späteres Haftentlassungsgesuch zu begründen.