2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt als allgemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus. Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).