1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2025 erfolgte Abweisung seines am 25. Februar 2025 gestellten Haftentlassungsgesuchs mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.