4. Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST), sowohl im Beschwerde- als auch im Haftentlassungsverfahren zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erklärte am 26. März 2025, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 8. April 2025 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: