hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. 2.2. Mit Verfügung vom 4. März 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch und den Antrag auf Anordnung einer Karenzfrist für weitere Haftentlassungsgesuche ab. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 24. März 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: " 1. Die Verfügung vom 4. März 2025 des Zwangsmassnahmengerichts Kanton Aargau, Laufenburg sei aufzuheben.