2. 2.1. Am 25. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein (viertes) Haftentlassungsgesuch mit dem Antrag, er sei – eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Subeventualiter sei ihm der vorzeitige ambulante Massnahmenantritt in Untersuchungshaft zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg leitete das Haftentlassungsgesuch am 26. Februar 2025 mit dem Antrag auf Abweisung und Anordnung einer einmonatigen Karenzfrist für weitere Haftentlassungsgesuche an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weiter. An der Haftverhandlung vom 4. März 2025