Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein (erstes) Haftentlassungsgesuch ab. Mit Verfügung vom 5. August 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (erstmalig) die Untersuchungshaft bis zum 6. November 2024. Mit Verfügung vom 26. September 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein (zweites) Haftentlassungsgesuch ab. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schützte diese Verfügung mit Entscheid SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 ab.