Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.82 (HA.2025.100) Art. 109 Entscheid vom 10. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Ertl, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 4. März 2025 betreffend Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungs- haft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen den Be- schwerdeführer ein Strafverfahren wegen diverser Delikte, u.a. wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher, teil- weise versuchter Brandstiftung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, unbefug- ten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und Datenbeschädigung. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2024 festgenommen und mit Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2024 bis zum 6. August 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein (erstes) Haftentlassungsgesuch ab. Mit Verfügung vom 5. August 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau (erstmalig) die Untersuchungshaft bis zum 6. November 2024. Mit Verfügung vom 26. September 2024 wies das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau ein (zweites) Haftentlassungsgesuch ab. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schützte diese Verfü- gung mit Entscheid SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024. Das Bundesge- richt wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 ab. Mit Verfügung vom 5. November 2024 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau (zweitmalig) die Untersuchungshaft bis zum 6. Februar 2025. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wies das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau ein (drittes) Haftentlassungsgesuch ab. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schützte diese Verfü- gung mit Entscheid SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau (drittmalig) die Untersuchungshaft bis zum 6. Mai 2025. -3- 2. 2.1. Am 25. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg ein (viertes) Haftentlassungsgesuch mit dem Antrag, er sei – eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Subeventualiter sei ihm der vorzeitige ambulante Massnahmenantritt in Untersuchungshaft zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg leitete das Haftentlassungsgesuch am 26. Februar 2025 mit dem Antrag auf Abweisung und Anordnung einer einmonatigen Karenzfrist für weitere Haftentlassungsgesuche an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weiter. An der Haftverhandlung vom 4. März 2025 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. 2.2. Mit Verfügung vom 4. März 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch und den Antrag auf Anord- nung einer Karenzfrist für weitere Haftentlassungsgesuche ab. Diese Ver- fügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 24. März 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: " 1. Die Verfügung vom 4. März 2025 des Zwangsmassnahmengerichts Kan- ton Aargau, Laufenburg sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei A._____ unter Auflage von Ersatzmassnahmen und An- ordnung einer ambulanten Massnahme auf freien Fuss zu setzen. Anstelle der Untersuchungshaft im Sinne von Ersatzmassnahmen sind fol- gende Anordungen oder weitere Auflagen nach richterlichem Ermessen zu treffen. Bei Bedarf seien technische Geräte zur Überwachung einzusetzen: a. Ambulante Massnahme gemäss Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 7. November 2024. b. Kontaktverbot zu den übrigen Mitbeschuldigten C._____, D._____ und E._____; c. Die Therapie bei F._____ engmaschig weiter zu verfolgen; d. Unterbringung in einem Wohnheim; e. Die Tagesbeschäftigung bei der […] in Q._____ zu besuchen. 3. Subeventualiter sei A._____ der vorzeitige ambulante Massnahmeantritt in Untersuchungshaft zu gewähren. -4- 4. Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST), sowohl im Beschwerde- als auch im Haftentlassungsverfahren zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erklärte am 26. März 2025, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 27. März 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 8. April 2025 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die mit Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2025 erfolgte Abweisung seines am 25. Februar 2025 gestellten Haftent- lassungsgesuchs mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist ein- zutreten. 2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt als allgemeinen Haft- grund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus. Untersuchungshaft muss zudem verhältnis- mässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zustän- dige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mil- dere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 2.2. Die strafprozessual inhaftierte Person kann bei der Staatsanwaltschaft je- derzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen (Art. 228 Abs. 1 StPO), welches eine in einem Haftentscheid mündende Haftüberprüfung nach sich zieht. Im Rahmen einer solchen Haftüberprüfung sind aber nicht auch frühere Haftentscheide voraussetzungslos und umfassend auf ihre ursprüngliche -5- Richtigkeit hin zu überprüfen. Ist eine inhaftierte Person mit einem Haftent- scheid nicht einverstanden, hat sie bestehende Einwendungen gegen diesen Haftentscheid mit Beschwerde bei der kantonalen Beschwer- deinstanz bzw. (soweit zulässig) mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht vorzubringen, wenn sie diese Einwendungen materiell beurteilt haben will. Tut sie dies nicht oder erfolglos, kann ihr zwar nicht verwehrt werden, mit solchen Einwendungen ein späteres Haftentlassungsgesuch zu begründen. Allein damit lässt sich in aller Regel aber nicht überzeugend dartun, dass der vorausgegangene Haftentscheid schon zum Erlasszeit- punkt erkennbar falsch gewesen und die damit angeordnete (laufende) Un- tersuchungshaft nicht rechtmässig sei, weshalb das Haftentlassungsge- such gutzuheissen sei. Ein mit einem nur so begründeten Haftentlassungs- gesuch befasstes Zwangsmassnahmengericht ist nicht gehalten, deswe- gen auf eine von ihm oder einer höheren gerichtlichen Instanz in der gleichen Haftsache bereits getroffene Beurteilung zurückzukommen bzw. sozusagen in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr darf es, ohne sich mit einzelnen Vorbringen eines nur so begründeten Haftentlassungsge- suchs materiell auseinandersetzen zu müssen, auf frühere (damals unbe- anstandet gelassene oder nicht erfolgreich angefochtene) Beurteilungen verweisen bzw. daran festhalten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3, wonach ein Wiedererwägungsge- such nur zu behandeln ist, wenn sich die Umstände seit dem ersten Ent- scheid wesentlich geändert haben oder wenn die betroffene Person erheb- liche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Ver- fahren nicht bekannt waren, oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, oder wozu keine Veranlassung bestand). Insofern gilt auch für die inhaftierte Person der Grundsatz, dass Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wahrzu- nehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.2.3.2). Sich an einer laufenden, etwa durch ein Haftverlängerungsge- such der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Haftüberprüfung nicht mit möglichen Einwendungen zu beteiligen und sich solche Einwendungen für ein späteres Haftentlassungsgesuch vorzubehalten, um so beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau eine zweite Haftüberprüfung zu erzwingen, erscheint ebenso wenig schützenswert, wie wenn man sich zwar mit Einwendungen an einer laufenden Haftüberprüfung beteiligt, aber unterliegt und sodann ein mit den gleichen Einwendungen begründetes Haftentlassungsgesuch stellt. 3. 3.1. Dementsprechend war der Beschwerdeführer mit seinem im Haftentlassungsgesuch vom 25. Februar 2025 und anlässlich der Haftver- handlung vom 4. März 2025 erhobenen Einwendungen vom -6- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nur zu hören, soweit der Beschwerdeführer diese Einwendungen nicht bereits bei einer früheren Haftüberprüfung erhoben hat oder hätte erheben können und müssen, mit- hin soweit das Haftentlassungsgesuch mit auf zwischenzeitlich neu hinzu- gekommenen Erkenntnissen beruhenden Einwendungen begründet war. Nur hinsichtlich solcher Einwendungen kann (erstens) die vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau am 4. März 2025 verfügte und im Wesentlichen mit Verweis auf frühere Haftentscheide begründete Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs aus formellen oder materiellen Gründen rechtsfehlerhaft gewesen und (zweitens) die gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs erhobene Beschwerde aus formellen oder mate- riellen Gründen begründet sein. 3.2. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seinem Haftentlassungsgesuch vom 25. Februar 2025 unter Ziff. III/2 zu den "Haftgründen". Unter Bezug- nahme auf ein von B._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie; zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM), […], am 7. November 2024 erstattetes Gut- achten (Beschwerdebeilage 18) führte er aus, dass die Annahme einer un- tragbar hohen Fortsetzungsgefahr nicht nachvollziehbar sei. Unter Ziff. III/3 - 5 legte er wiederum unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 7. November 2024 dar, warum der Fortsetzungsgefahr mit Ersatzmassnah- men hinreichend Rechnung getragen werden könne. Unter Ziff. III/6 machte er unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 7. Novem- ber 2024 und eine Ergänzung desselben vom 21. Januar 2025 (Beilage 1 des Haftentlassungsgesuchs vom 25. Februar 2025) geltend, dass die Untersuchungshaft seine psychische Gesundheit gefährde und die Fortsetzungsgefahr erhöhe. Unter Ziff. IV äusserte er sich unter Bezug- nahme auf das Gutachten vom 7. November 2024, die Ergänzung dessel- ben vom 21. Januar 2025 und sein tadelloses Verhalten (nochmals) zur "Verhältnismässigkeit" der laufenden Untersuchungshaft im Hinblick auf deren Notwendigkeit. Unter Ziff. V machte er schliesslich einzig mit der Be- gründung, dass die laufende Untersuchungshaft seine psychische Gesund- heit massiv gefährde und die langfristige Legalprognose verschlechtere, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Anlässlich der Haftverhandlung vom 4. März 2025 bestätigte der Beschwer- deführer einleitend, die wesentlichen Punkte bereits vorgebracht zu haben (Protokoll S. 2). 3.3. Alle in E. 3.2 genannten Einwendungen hätte der Beschwerdeführer bereits gegen die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 30. Ja- nuar 2025 beantragte Haftverlängerung oder auch bei früheren Haftüber- prüfungen so oder ähnlich vorbringen können, was er zumindest teilweise -7- mit Stellungnahme vom 31. Januar 2025 (im Verfahren HA.2025.60) oder Stellungnahmen bei früheren Haftüberprüfungen denn auch getan hat. Sein Haftentlassungsgesuch vom 25. Februar 2025 enthielt somit keine i.S.v. von E. 3.1 "neuen" Einwendungen, welche das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 4. März 2025 materiell (d.h. nicht durch blosse Verweise auf frühere Haftentscheide) hätte eigen- ständig beurteilen müssen. Dass es das Haftentlassungsgesuch überwie- gend mit Verweisen auf frühere Haftentscheide abwies, begründete dem- entsprechend weder in formeller noch materieller Hinsicht eine Rechtsver- letzung, die mit Beschwerde erfolgreich gerügt werden könnte. Hieran än- dert sich auch nichts, wenn man die vom Beschwerdeführer mit Stellung- nahme vom 8. April 2025 gegen die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg erhobenen Vorwürfe der Gehörsverletzung, der Willkür und des unfairen Verfahrens (Rz. 35) auf die angefochtene Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau bezieht, welche einzig Gegen- stand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Auch mit dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer nämlich nichts dar, was darauf schliessen liesse, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit den (eben nicht i.S.v. E. 3.1 "neuen") Einwendungen des Beschwerdefüh- rers nicht angemessen auseinandergesetzt haben könnte. 4. 4.1. An der in E. 3 gestützt auf eher grundsätzliche Überlegungen festgestellten Unbegründetheit der Beschwerde ändert sich auch nichts, wenn man we- sentliche Punkte der Beschwerde gesondert betrachtet, wie nachfolgende Erwägungen beispielhaft zeigen. 4.2. Das Bundesgericht stellte mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 in Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 7. No- vember 2024 fest, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts (bzw. das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau) zu Recht den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr be- jaht (E. 3) und die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen ausgeschlossen (E. 4) habe. Warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 3 und 4 seiner Verfügung vom 4. März 2025 nicht mit Verweis auf diese Ausfüh- rungen von einer erneuten Prüfung der Wiederholungsgefahr und allfälliger Ersatzmassnahmen hätte absehen dürfen, ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer etwa ausführte, dass er die vor dem Bundesgericht nicht bestrittene einfache Wiederholungsgefahr nunmehr ausführlich bestreite, weil das Bundesgericht in Bezug auf das Vortatenerfordernis nicht ein- schlägige Vortaten berücksichtigt bzw. "Äpfel mit Birnen" vermischt habe (Beschwerde S. 31), ist er daran zu erinnern, dass sich das Bundesgericht -8- bereits mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 in E. 3.5 dahin- gehend geäussert hatte, dass nicht ersichtlich sei, warum auf seine Verur- teilungen als Jugendlicher wegen teils schwerer Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität, die nur gut drei Jahre zurücklägen, nicht als Vortaten abzustellen sei. Diese Beurteilung erscheint nach wie vor aktuell, legen doch gerade diese früheren Straftaten nahe, dass der Beschwerde- führer nicht davor zurückschreckt, die Integrität und damit wichtige Sicher- heitsinteressen anderer durch Straftaten erheblich zu gefährden. Diese de- struktive und für Dritte gefährliche Tendenz des Beschwerdeführers offen- bart sich im Übrigen auch in den von ihm mutmasslich begangenen qualifi- zierten Sachbeschädigungen. Diesbezüglich kann auf die nach wie vor ak- tuellen Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts mit Entscheid SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025 in E. 5.2.3 verwie- sen werden, wonach der Beschwerdeführer an Sabotagen beteiligt gewe- sen sein dürfte, die immer grösser geworden seien und ganze öffentliche Einrichtungen lahmgelegt hätten, ohne dass er die damit für Dritte einher- gehenden ernsthaften bzw. nicht abschätzbaren bzw. mittelbar auch Leib und Leben gefährdenden Folgen bedacht hätte. Derartige Sachbeschädi- gungen können nur schon wegen der ihnen innewohnenden Drittgefähr- dung nicht mehr als bloss "sozialschädliche" Vermögensdelikte bezeichnet werden, weshalb auch die Befürchtung weiterer solcher Sachbeschädigun- gen Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu begründen vermag (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 2.5). Wenn der Beschwerdeführer zur Begründung seines anderslautenden Standpunkts ausführte, dass ihm Brandstiftungen, Zugsentgleisungen und ein geplanter Anschlag auf eine Starkstromleitung vorgeworfen würden, aber verschwiegen werde, wie die Taten "genau" ausgesehen haben sollen (Beschwerde S. 32), dass die Brandstiftungen keine Brandstiftungen im ei- gentlichen Sinne gewesen seien, weil bloss etwas "verkokelt" worden sei (Beschwerde S. 29 und 33), und dass auch die angeblich durch Anbringen eines Hemmschuhs versuchte Zugsentgleisung nicht so gravierend gewe- sen sei (Beschwerde S. 30 und S. 33), handelt es sich dabei lediglich um nicht näher begründete und auch nicht überzeugende Meinungsäusserun- gen, die ähnlich wie eine Pauschalkritik keinen Anlass geben, um auf die bisherigen gerichtlichen Beurteilungen der Gefährlichkeit der besagten Handlungen zurückzukommen. 4.3. Zwar lag den Erwägungen des Bundesgerichts mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 einzig das Gutachten vom 7. November 2024 und nicht auch dessen Ergänzung vom 21. Januar 2025 zugrunde (vgl. Urteilserwä- gung 1.3). Warum die Wiederholungsgefahr und die Frage von Ersatz- massnahmen gerade wegen dieser Ergänzung im Sinne des Beschwerde- führers anders zu beurteilen sein sollen, legte der Beschwerdeführer aber -9- nicht überzeugend dar und ist auch ansonsten (gerade auch in Berücksich- tigung der besagten Ergänzung) nicht ersichtlich. 4.4. Gegen die Feststellung des Bundesgerichts mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 in E. 3.6.5, wonach selbst seine engmaschige Betreu- ung durch seinen Therapeuten das Rückfallrisiko nicht massgeblich habe senken können, wandte der Beschwerdeführer ein, dass keine engma- schige Betreuung vorgelegen habe, sondern lediglich eine Standardbe- handlung mit wöchentlicher Sitzungsfrequenz (Beschwerde S. 34). Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 4.2 der Verfügung vom 4. März 2025, wonach als Ersatzmassnahmen nur ambulante medizinische Massnahmen angeordnet werden könnten, wohingegen eine stationäre geschlossene Behandlung auf dem Wege des vorzeitigen Massnahmenvollzugs anzuordnen sei, beanstandete er eben- falls als falsch (Beschwerde S. 42 - 48). Dem Beschwerdeführer geht es offensichtlich um eine möglichst frühzeitige Einleitung einer ambulanten therapeutischen Behandlung, ev. auch unter stationären Bedingungen. Dass ihm dies nicht im Rahmen eines vorzeiti- gen Massnahmenvollzugs i.S.v. Art. 236 Abs. 1 StPO zu ermöglichen sei, sondern als Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 Abs. 1 StPO, trifft aber nicht zu, wie sowohl vom Bundesgericht mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 in E. 4.2.2 als auch von der verfahrensleitenden Staatsanwältin an- lässlich der Haftverhandlung (Protokoll S. 8 f.) überzeugend dargelegt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. Septem- ber 2015 E. 2.2 i.V.m. E. 2.1, wonach es sich bei einer stationären psychiatrischen Behandlung – auch nur als Einleitungsphase für eine am- bulante Behandlung – nicht um eine Ersatzmassnahme anstelle von straf- prozessualer Haft handle). Wie bereits mit Entscheid der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025 in E. 6.2 mit ausführlicher Begründung dargelegt, kann zudem aus dem Um- stand, dass sich eine ambulante Massnahme langfristig betrachtet positiv auf die Senkung des Risikos für Redelinquenz auswirken könnte, nicht ge- schlossen werden, dass eine ambulante therapeutische Massnahme im Zusammenspiel mit anderen Ersatzmassnahmen ausreichend wäre, um der festgestellten Wiederholungsgefahr auch kurzfristig zu begegnen. Überzeugende Gründe, warum auf diese Beurteilung zurückzukommen wäre, ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus der Stellung- nahme vom 8. April 2025. 4.5. Der Beschwerdeführer beanstandete auch die Ausführungen des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau in E. 5 seiner Verfügung vom 4. März 2025 als falsch, wonach keine Verletzung des Beschleunigungs- gebots zu erkennen sei (Beschwerde S. 49 ff.). - 10 - Das Bundesgericht stellte mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 in E. 4.2 fest, dass nicht ersichtlich sei, dass die kantonalen Strafbe- hörden nicht in der Lage oder willens wären, das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu beachten und das Verfahren zügig voranzutreiben. Mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 verwies es in E. 4.3 auf seine damaligen Ausführungen. Warum dies nun gänzlich anders zu beurteilen sein soll, legte der Beschwerdeführer nicht überzeugend dar. Warum er etwa die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anlässlich der Haftverhandlung vom 4. März 2025, wonach Schlusseinvernahmen ge- plant seien, aber der "Zeithorizont" noch nicht absehbar sei (Protokoll S. 7), als Hinweis darauf versteht, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg nicht (mehr) fähig oder willens sei, das Verfahren (weiterhin) mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (Beschwerde S. 49 f.), er- schliesst sich nicht. Dass der Beschwerdeführer der fallführenden Staats- anwältin in diesem Zusammenhang vorwarf, nebst dem seinen noch an- dere Fälle zu betreuen, was zeige, dass sie seinem Fall nicht die gebotene Dringlichkeit beimesse (Beschwerde S. 49), erscheint geradezu haltlos, weil von Behörden und Gerichten selbstredend nicht verlangt werden kann, sich ausschliesslich einem einzigen (dem eigenen) Fall zu widmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2). Auch die vom Beschwerdeführer aufgenommene Äusserung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau anlässlich der Haftver- handlung, wonach die Chancen auf eine Hauptverhandlung vor dem Be- zirksgericht Rheinfelden noch dieses Jahr wegen Überlastung gleich Null seien (Protokoll S. 8), ist offensichtlich nicht geeignet, der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg eine zu zögerliche Verfahrensführung vor- zuwerfen. Im Übrigen ist es notorisch, dass der Gang einer Strafuntersu- chung durch Beschwerden gehemmt wird, und trug insofern der Beschwer- deführer zur Verfahrensdauer bei, als er wiederholt (vor und während der laufenden Untersuchungshaft) erfolglos die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts und teilweise auch das Bundesgericht mit der Sa- che befasste (vgl. hierzu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.17 vom 20. März 2024 betreffend ein Aus- standsgesuch; Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.40 vom 20. März 2024 betreffend das amtliche Verteidigungsverhältnis; Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024 betreffend ein Haft- entlassungsgesuch [vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024]; Entscheid der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025 betreffend ein Haftentlassungsgesuch [vgl. hierzu auch Urteil des Bundes- gerichts 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025]). Auch dass er am 25. Februar 2025 ein Haftentlassungsgesuch stellte, welches (wie bereits in E. 3 dar- gelegt) de facto lediglich ein nicht erfolgsversprechendes - 11 - Wiedererwägungsgesuch war, muss als selbstverschuldet verfahrensver- zögernd bezeichnet werden. 4.6. Gerade weil das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2025 nicht genehmigungsfähig bzw. aussichtslos war, da es de facto einzig ein nicht mit neuen Umständen begründetes Wiedererwä- gungsgesuch darstellte, erweisen sich auch die weiteren Rügen formeller Art gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2025 als unbegründet: - Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf von ihm nicht formell beigezogene frühere Haftentscheide keinen Bezug hätte nehmen dürfen (vgl. hierzu Beschwerde S. 18, 27), trifft nicht zu. Alle bisher in der Sache ergangenen Haftentscheide der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts und des Bundesgerichts waren sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau zugestellt worden, wie sich den jeweiligen Entscheiden ohne Weiteres entnehmen lässt. Zudem ist es notorisch, dass bei einer Haftüberprüfung auf frühere (allen Beteiligten bekannte) Haftentscheide Bezug genommen wird, ohne dass diese Entscheide zuvor formell beigezogen werden müssten. Dass auch das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau dies so handhabte, kann für den amtlich verteidigten Beschwerdeführer nicht überraschend gewe- sen sein. Weder sein Anspruch auf rechtliches Gehör noch andere ihn schützende Verfahrensgarantien können dadurch verletzt worden sein. - Weiter warf der Beschwerdeführer dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vor, für das Haftentlassungsverfahren keine (auch nicht die "wesentlichen") Akten von der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg beigezogen, ihm die Akteneinsicht verweigert und sei- nen Entscheid nicht gestützt auf die "aktuellsten Ergebnisse" gefällt zu haben (Beschwerde S. 10). Nachdem sich der Beschwerdeführer in sei- nem Haftentlassungsgesuch vom 25. Februar 2025, auf welches er an- lässlich der Haftverhandlung vom 4. März 2025 im Wesentlichen ver- wies, aber gerade nicht auf aktuellste bzw. "neue" Ergebnisse berufen hatte, sondern (wie bereits dargelegt) de facto das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau ersuchte, in der gleichen Sache erst kürzlich getroffene (auch höchstrichterliche) Beurteilungen trotz unver- änderter Umstände sozusagen in Wiedererwägung zu ziehen, ist nicht zu erkennen, welche nicht beigezogenen und dem Beschwerdeführer nicht bekannten Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg als für die Beurteilung des offensichtlich nicht genehmigungsfähigen Haftentlassungsgesuchs "wesentlich" hätten beigezogen werden müs- sen. Auch diesbezüglich ist weder eine Gehörsverletzung noch eine - 12 - anderweitige Beeinträchtigung von den Beschwerdeführer schützen- den Verfahrensgarantien zu erkennen. - Die Rüge, dass bereits im vorausgegangenen Haftverlängerungsver- fahren gestützt auf eine ungenügende Aktenlage entschieden worden sei (Beschwerde S. 11), überzeugt nur schon deshalb nicht, weil dieser Einwand mit Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 3. Februar 2025 anzubringen gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer stattdessen am 6. Februar 2025 und 19. März 2025 mit (noch rechtshängigen) Beschwerden ge- gen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Januar 2025 und 11. März 2025 eine ungenügende Aktenführung beanstandete (vgl. Beschwerde S. 12 f.), ändert hieran nichts. - Gerade bei einem nicht genehmigungsfähigen Haftentlassungsgesuch, wie vom Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 gestellt, vermögen auch die weiteren (unsubstantiierten) Rügen des Beschwerdeführers, wie etwa, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ihren Antrag auf Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs nicht hinrei- chend begründet habe (Beschwerde S. 16) oder dass das Protokoll der Haftverhandlung unvollständig sei (Beschwerde S. 25), nicht zu über- zeugen. 4.7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss § 15 GebührD (Gebührendekret; SAR 662.110) sind die Gerichts- kosten bei Beschwerdeverfahren in Strafsachen zwischen Fr. 200.00 und Fr. 20'000.00 festzulegen. Praxisgemäss wird bei durchschnittlichen Be- schwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 erhoben. Wenn- gleich der vorliegende Fall anhand der sich stellenden Fragen als ein Durchschnittsfall erscheint, verursachte die mit über 60 Seiten ausseror- dentlich umfangreiche Beschwerde doch einen überdurchschnittlichen Mehraufwand. Dieser Mehraufwand kann nicht mehr als in der Sache ge- rechtfertigt bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer legte mit Be- schwerde (oder auch mit Stellungnahme vom 8. April 2025) nämlich nicht (was sachgerecht gewesen wäre) dar, dass das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau seit dem letzten Haftentscheid neu aufgetretene und von ihm geltend gemachte Haftentlassungsgründe fälschlicherweise unberücksichtigt gelassen habe, sondern versuchte stattdessen mit weit- schweifigen Ausführungen früher gegen ihn ergangene Haftentscheide als - 13 - bereits ursprünglich rechtsfehlerhaft hinzustellen (vgl. hierzu etwa auch Stellungnahme vom 8. April 2025 Rz. 19). Von daher erscheint es ange- messen, die vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtskosten auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. 5.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz fest- zulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 73.00, zusammen Fr. 1'573.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 10. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard