3.4. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. März 2025 betreffend Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandlos. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatkasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). -9-