Zusammenfassend liegen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte vor, aufgrund welcher zu schliessen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schwerwiegende Sexualdelikte begangen haben könnte. Auch hat die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich wäre, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Aufklärung von Straftaten einer gewissen Schwere zu erreichen. Die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich damit als nicht verhältnismässig.