Die Vorstrafe wäre stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und entsprechend zu gewichten (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer schliesslich darin, dass sich die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte in seinem direkten Umfeld abgespielt haben, weshalb es zur Klärung der Anlasstat keiner erkennungsdienstlichen Erfassung bedarf. Weshalb es sich hinsichtlich allfällig bereits begangener Sexualdelikte anders hätte verhalten sollen, begründet die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht und ist auch nicht erkennbar.