abschliessend nachgewiesen wurde, genügt nicht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe bedeutete nicht automatisch, dass die erkennungsdienstliche Erfassung verhältnismässig wäre. Die Vorstrafe wäre stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und entsprechend zu gewichten (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen).