190 StGB oder Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person gemäss Art. 191 StGB) dar. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten legt indessen weder in der Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 5. März 2025 noch in ihrer Beschwerdeantwort dar, worin sie erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit derartige Delikte begangen haben könnte. Es werden keine weiteren Vorfälle erwähnt, welche konkret mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden könnten.