Im Raum stehen zwar weitere, noch nicht geklärte Sexualdelikte, für die der Beschwerdeführer in Frage kommen könnte. Solche stellen gemäss der abstrakten Strafdrohung Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB; bspw. sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB) oder sogar Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; bspw. sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 2 StGB, Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB oder Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person gemäss Art.