3.3.4. Ob hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sexualdelikte ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, kann offengelassen werden. Selbst wenn ein solcher bejaht würde, sind Anhaltspunkte, aufgrund welcher die angeordnete Zwangsmassnahme erforderlich ist, um das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten von einer gewissen Schwere zu wahren, vorliegend nicht gegeben: