Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel- Relation vorliegen. Überdies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die erkennungsdienstliche Erfassung, die, wie vorliegend, nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1).