3.3.3. Es ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist zudem grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits begangenen Delikten beizutragen, sofern Fingerabdrücke sichergestellt werden können, anhand welcher der Täter identifiziert werden könnte.