3.3.2. Das Bundesgericht hat wie oben erwähnt dargelegt, dass mit Art. 260 Abs. 1 StPO auch eine gesetzliche Grundlage für eine erkennungsdienstliche Erfassung im Hinblick auf allfällige weitere vergangene Delikte von gewisser Schwere vorliegt. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine fehlende gesetzliche Grundlage geltend. Näher zu prüfen ist nachfolgend hingegen sein Vorbringen, die strittige Zwangsmassnahme sei unverhältnismässig. -7-