3.2. Es ist unbestritten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung vorliegend nicht zur Aufklärung der Anlasstat notwendig ist. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, die beiden mutmasslichen Geschädigten würden den Beschwerdeführer persönlich kennen und es sei kein weiterer Beschuldigter involviert. Für die Sexualdelikte, welche Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilden, ist die erkennungsdienstliche Erfassung somit nicht erforderlich. 3.3. 3.3.1. Die Zulässigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung ist somit (einzig) in Bezug auf allfällig vergangene (Sexual-)Delikte zu prüfen.