Auch eine Fotowahlkonfrontation dürfte nicht dienlich sein. Damit eine erkennungsdienstliche Erfassung zielführend wäre, müsste er in der Vergangenheit Sexualdelikte gegen ihm fremde Personen ausgeübt haben, welche aber in der Lage wären, ihn gestützt auf ein Foto zu identifizieren. Dies sei von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht geltend gemacht worden und erscheine sehr unwahrscheinlich. Eine erkennungsdienstliche Erfassung für die Aufklärung vermeintlicher, vergangener Sexualdelikte sei ungeeignet und unzulässig.