2.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme im Wesentlichen geltend, die vage Umschreibung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten rechtfertige keinen Grundrechtseingriff bei ihm. Auch sei es verfehlt, dem zeitlichen Element eine derart folgenschwere Bedeutung zuzumessen. Es sei vorliegend auch nicht zu erwarten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung der Aufklärung weiterer, noch ungeklärter Delikte dienen werde. Bei einem Sexualdelikt dürften Fingerabdrücke im seltensten Fall zur Aufklärung beitragen. Auch eine Fotowahlkonfrontation dürfte nicht dienlich sein.