Bezüglich der Verhältnismässigkeit verhalte es sich so, dass der Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers durch die Erfassung der Körpermerkmale sowie das Nehmen von Abdrücken von Körperteilen äusserst gering sei und in keinem Verhältnis stehe zu den begangenen Delikten und allfällig noch ungeklärten, ähnlichen Sexualdelikten. Bezüglich noch ungeklärter Delikte sei die nicht völlig realitätsferne Meinung vertretbar, dass es möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis heute weitere Sexualdelikte begangen haben könnte.