Die erkennungsdienstliche Erfassung stelle abgesehen von der persönlichen Anwesenheit weder einen Eingriff in die persönliche Freiheit noch einen unrechtmässigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar, zumal sie entsprechend der geltenden Rechtsordnung erfolge. Bezüglich der Verhältnismässigkeit verhalte es sich so, dass der Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers durch die Erfassung der Körpermerkmale sowie das Nehmen von Abdrücken von Körperteilen äusserst gering sei und in keinem Verhältnis stehe zu den begangenen Delikten und allfällig noch ungeklärten, ähnlichen Sexualdelikten.