Beschwerdeführers sehr wohl sachdienlich und habe je nach Ausgang beaber auch entlastende Wirkung. Der Beschwerdeführer führe nicht aus, inwiefern ihm ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte drohe und er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide. Die erkennungsdienstliche Erfassung stelle abgesehen von der persönlichen Anwesenheit weder einen Eingriff in die persönliche Freiheit noch einen unrechtmässigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar, zumal sie entsprechend der geltenden Rechtsordnung erfolge.