Aufgrund seines gewalttätigen und heimtückischen Verhaltens sei nicht ausgeschlossen, dass er für die Begehung weiterer, noch nicht geklärter Sexualdelikte in Frage kommen könnte. Genauso gut sei jedoch auch möglich, dass es sich bei den beiden Taten um die einzigen vorgeworfenen Fehlverhalten handle und dass er aufgrund der Erkenntnisse der erkennungsdienstlichen Erfassung als Täter für noch nicht geklärte Sexualdelikte ausgeschlossen werden könne. Entsprechend sei die erkennungsdienstliche Erfassung entgegen den Ausführungen des -5-