Die abschliessende Würdigung der Aussagen und der Akten obliege dem Sachgericht. Lediglich aufgrund der Aktenlage sowie des leeren Strafregisterauszugs des Beschwerdeführers könne dessen Begründung, dass kein Tatverdacht vorliege, nicht gefolgt werden. Die erkennungsdienstliche Erfassung diene dazu, ihn als Täter noch ungeklärter (Sexual-)Delikte zu identifizieren oder auszuschliessen. Sie habe demnach auch entlastende Wirkung. Aufgrund seines gewalttätigen und heimtückischen Verhaltens sei nicht ausgeschlossen, dass er für die Begehung weiterer, noch nicht geklärter Sexualdelikte in Frage kommen könnte.