2.3. Mit Beschwerdeantwort wendet die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dagegen ein, dass sich vorliegend ein dringender Tatverdacht bezüglich der Vergewaltigung von B._____ aus den Befragungen derselben, des Beschwerdeführers, der Mutter von B._____ sowie des Zeugen C._____ ergebe. Der Tatverdacht bezüglich des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person ergebe sich aus den Befragungen von D._____, des Zeugen E._____ sowie des Beschwerdeführers. Nach ihrer Ansicht sei der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer gegeben. Die abschliessende Würdigung der Aussagen und der Akten obliege dem Sachgericht.