Der Begründung lasse sich nicht entnehmen, worauf sich die Annahme stütze, er könnte bereits Delikte begangen haben, welche eine erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich machten. Eine solche sei nicht verhältnismässig, zumal er nicht vorbestraft sei und eine strengere Verhältnismässigkeitsprüfung gelte. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung erweise sich bezüglich unbekannter Delikte als ungeeignet und verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.