Es sei nicht ersichtlich, wie die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung von ungeklärten Delikten beitragen soll. Die beiden mutmasslichen Geschädigten würden ihn persönlich kennen und es sei kein weiterer Beschuldigter involviert. Es seien auch keine weiteren Vorfälle erwähnt, welche konkret mit ihm in Verbindung gebracht werden könnten. Für sämtliche Straftaten, welche Gegenstand des vorliegenden Strafverfahren gebildet hätten, sei die erkennungsdienstliche Erfassung somit nicht erforderlich. Der Begründung lasse sich nicht entnehmen, worauf sich die Annahme stütze, er könnte bereits Delikte begangen haben, welche eine erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich machten.