2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es bestehe der hinreichende Tatverdacht bezüglich zweier Sexualdelikte. Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung sei nicht nur die Zuordnung von bereits begangenen Straftaten, sondern auch der Ausschluss als möglicher Täter bereits vergangener Straftaten, bei welchen die Täterschaft noch nicht habe ermittelt werden können. Dies sei im konkreten Fall nicht völlig realitätsfern, da die beiden im Raum stehenden Delikte in den Jahren 2017 und 2018 begangen worden seien, den Strafverfolgungsbehörden jedoch erst im Jahr 2023 bekannt geworden seien.