Folglich wurden noch keine mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobene Daten erfasst und besteht für den Beschwerdeführer in Bezug auf die Löschung, Entfernung aus den Akten oder Vernichtung von Daten (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1) kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb seine Beschwerde insofern gegenstandslos geworden ist. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit – mit der erwähnten Ausnahme betreffend Löschung, Entfernung aus den Akten und Vernichtung von Daten – einzutreten.