1.2. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Beschwerdeantwort zufolge, wurde die Polizei angewiesen, mit der Vorladung/Zuführung des Beschwerdeführers zuzuwarten, bis ein allfälliges Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei. Dass sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten an diese Zusage nicht gehalten hat, wurde vom Beschwerdeführer bis heute nicht behauptet. Folglich wurden noch keine mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobene Daten erfasst und besteht für den Beschwerdeführer in Bezug auf die Löschung, Entfernung aus den Akten oder Vernichtung von Daten (vgl. Beschwerdeantrag Ziff.