" 1. Es sei die Verfügung vom 5. März 2025 betreffend erkennungsdienstliche Erfassung sowie der Auftrag an die Kantonspolizei Aargau in Sachen ST.2023.5581 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, allfällig bereits mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobene Daten zu löschen und entsprechende Dokumente aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zzgl. 8,1 % MwSt.)."