Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.80 (STA.2023.5581) Art. 142 Entscheid vom 16. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Simona Minnig, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. März 2025 gegenstand betreffend Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ eine Straf- untersuchung wegen des Verdachts des Missbrauchs einer urteilsunfähi- gen oder zum Widerstand unfähigen Person, begangen am 3./4. Juni 2017, sowie der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung, begangen am 6./7. Ok- tober 2018. 2. Am 5. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten: " 1. Der beschuldigte A._____ wird erkennungsdienstlich erfasst. 2. Leistet er der Vorladung keine Folge, wird er zur Erfassung zugeführt." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 10. März 2025 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 20. März 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aarau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Verfügung vom 5. März 2025 betreffend erkennungsdienstliche Erfassung sowie der Auftrag an die Kantonspolizei Aargau in Sachen ST.2023.5581 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, allfällig bereits mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobene Daten zu löschen und entsprechende Dokumente aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zzgl. 8,1 % MwSt.)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 8. April 2025 Stellung. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig. 1.2. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Be- schwerdeantwort zufolge, wurde die Polizei angewiesen, mit der Vorla- dung/Zuführung des Beschwerdeführers zuzuwarten, bis ein allfälliges Be- schwerdeverfahren abgeschlossen sei. Dass sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten an diese Zusage nicht gehalten hat, wurde vom Be- schwerdeführer bis heute nicht behauptet. Folglich wurden noch keine mit- tels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobene Daten erfasst und besteht für den Beschwerdeführer in Bezug auf die Löschung, Entfernung aus den Akten oder Vernichtung von Daten (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1) kein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb seine Beschwerde insofern gegenstandslos geworden ist. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit – mit der erwähn- ten Ausnahme betreffend Löschung, Entfernung aus den Akten und Ver- nichtung von Daten – einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung aus, es bestehe der hinreichende Tatverdacht bezüg- lich zweier Sexualdelikte. Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung sei nicht nur die Zuordnung von bereits begangenen Straftaten, sondern auch der Ausschluss als möglicher Täter bereits vergangener Straftaten, bei wel- chen die Täterschaft noch nicht habe ermittelt werden können. Dies sei im konkreten Fall nicht völlig realitätsfern, da die beiden im Raum stehenden Delikte in den Jahren 2017 und 2018 begangen worden seien, den Straf- verfolgungsbehörden jedoch erst im Jahr 2023 bekannt geworden seien. 2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe. Er bringt vor, dass es sich um klassische 4-Augen-Konstella- tionen handle und die Würdigung aller Aussagen vom Sachgericht mit grösster Sorgfalt vorzunehmen sei. Der Sachverhalt sei in beiden Fällen -4- derzeit immer noch zu vage, so dass weder ein hinreichender noch drin- gender Tatverdacht vorliege. In Bezug auf die Argumentation, es dürften weitere nicht aufgeklärte Straftaten im Zusammenhang mit ihm vorliegen, sei festzustellen, dass er nicht vorbestraft sei. Die ihm im laufenden Ver- fahren vorgeworfenen Vorfälle vermöchten ebenfalls keine erkennungs- dienstliche Erfassung zu rechtfertigen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten unterlasse jegliche Ausführungen zur Art und Schwere der von ihr vermuteten, vergangenen strafbaren Handlungen. Es sei nicht ersichtlich, wie die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung von ungeklärten Delikten beitragen soll. Die beiden mutmasslichen Geschädigten würden ihn persönlich kennen und es sei kein weiterer Beschuldigter involviert. Es seien auch keine weiteren Vorfälle erwähnt, welche konkret mit ihm in Ver- bindung gebracht werden könnten. Für sämtliche Straftaten, welche Ge- genstand des vorliegenden Strafverfahren gebildet hätten, sei die erken- nungsdienstliche Erfassung somit nicht erforderlich. Der Begründung lasse sich nicht entnehmen, worauf sich die Annahme stütze, er könnte bereits Delikte begangen haben, welche eine erkennungsdienstliche Erfassung er- forderlich machten. Eine solche sei nicht verhältnismässig, zumal er nicht vorbestraft sei und eine strengere Verhältnismässigkeitsprüfung gelte. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angeordnete erkennungs- dienstliche Erfassung erweise sich bezüglich unbekannter Delikte als un- geeignet und verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. 2.3. Mit Beschwerdeantwort wendet die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dagegen ein, dass sich vorliegend ein dringender Tatverdacht bezüglich der Vergewaltigung von B._____ aus den Befragungen derselben, des Be- schwerdeführers, der Mutter von B._____ sowie des Zeugen C._____ er- gebe. Der Tatverdacht bezüglich des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person ergebe sich aus den Befragungen von D._____, des Zeugen E._____ sowie des Beschwerdeführers. Nach ihrer Ansicht sei der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer gegeben. Die abschliessende Würdigung der Aussagen und der Akten obliege dem Sachgericht. Lediglich aufgrund der Aktenlage sowie des leeren Strafregis- terauszugs des Beschwerdeführers könne dessen Begründung, dass kein Tatverdacht vorliege, nicht gefolgt werden. Die erkennungsdienstliche Er- fassung diene dazu, ihn als Täter noch ungeklärter (Sexual-)Delikte zu identifizieren oder auszuschliessen. Sie habe demnach auch entlastende Wirkung. Aufgrund seines gewalttätigen und heimtückischen Verhaltens sei nicht ausgeschlossen, dass er für die Begehung weiterer, noch nicht geklärter Sexualdelikte in Frage kommen könnte. Genauso gut sei jedoch auch möglich, dass es sich bei den beiden Taten um die einzigen vorge- worfenen Fehlverhalten handle und dass er aufgrund der Erkenntnisse der erkennungsdienstlichen Erfassung als Täter für noch nicht geklärte Sexu- aldelikte ausgeschlossen werden könne. Entsprechend sei die erken- nungsdienstliche Erfassung entgegen den Ausführungen des -5- Beschwerdeführers sehr wohl sachdienlich und habe je nach Ausgang be- aber auch entlastende Wirkung. Der Beschwerdeführer führe nicht aus, in- wiefern ihm ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte drohe und er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide. Die erkennungsdienstliche Erfassung stelle abgesehen von der persönlichen Anwesenheit weder ei- nen Eingriff in die persönliche Freiheit noch einen unrechtmässigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar, zumal sie entsprechend der geltenden Rechtsordnung erfolge. Bezüglich der Verhältnismässigkeit ver- halte es sich so, dass der Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdefüh- rers durch die Erfassung der Körpermerkmale sowie das Nehmen von Ab- drücken von Körperteilen äusserst gering sei und in keinem Verhältnis stehe zu den begangenen Delikten und allfällig noch ungeklärten, ähnli- chen Sexualdelikten. Bezüglich noch ungeklärter Delikte sei die nicht völlig realitätsferne Meinung vertretbar, dass es möglich erscheine, dass der Be- schwerdeführer in den Jahren 2017 bis heute weitere Sexualdelikte began- gen haben könnte. 2.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme im Wesentlichen geltend, die vage Umschreibung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten rechtfertige keinen Grundrechtseingriff bei ihm. Auch sei es verfehlt, dem zeitlichen Element eine derart folgenschwere Bedeutung zuzumessen. Es sei vorliegend auch nicht zu erwarten, dass die erkennungsdienstliche Er- fassung der Aufklärung weiterer, noch ungeklärter Delikte dienen werde. Bei einem Sexualdelikt dürften Fingerabdrücke im seltensten Fall zur Auf- klärung beitragen. Auch eine Fotowahlkonfrontation dürfte nicht dienlich sein. Damit eine erkennungsdienstliche Erfassung zielführend wäre, müsste er in der Vergangenheit Sexualdelikte gegen ihm fremde Personen ausgeübt haben, welche aber in der Lage wären, ihn gestützt auf ein Foto zu identifizieren. Dies sei von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht geltend gemacht worden und erscheine sehr unwahrscheinlich. Eine erkennungsdienstliche Erfassung für die Aufklärung vermeintlicher, ver- gangener Sexualdelikte sei ungeeignet und unzulässig. 3. 3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196 – 298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinrei- chenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale ei- ner Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 -6- Abs. 1 StPO). Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt. Zulässigkeit und Verhältnis- mässigkeit erkennungsdienstlicher Erfassungen sind von Amtes wegen zu überprüfen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Wie bei der DNA-Probenahme und -Profilerstellung ist eine erkennungs- dienstliche Erfassung nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschul- digte Person verdächtigt wird, sondern auch zur Identifizierung von Tätern von Delikten, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Da- bei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die erken- nungsdienstliche Erfassung kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informatio- nelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Die Rechtsprechung geht von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung aus (BGE 147 I 372 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2. Es ist unbestritten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung vorliegend nicht zur Aufklärung der Anlasstat notwendig ist. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, die beiden mutmasslichen Geschädigten würden den Beschwerdeführer persönlich kennen und es sei kein weiterer Beschuldig- ter involviert. Für die Sexualdelikte, welche Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilden, ist die erkennungsdienstliche Erfassung somit nicht erforderlich. 3.3. 3.3.1. Die Zulässigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung ist somit (einzig) in Bezug auf allfällig vergangene (Sexual-)Delikte zu prüfen. 3.3.2. Das Bundesgericht hat wie oben erwähnt dargelegt, dass mit Art. 260 Abs. 1 StPO auch eine gesetzliche Grundlage für eine erkennungsdienstli- che Erfassung im Hinblick auf allfällige weitere vergangene Delikte von ge- wisser Schwere vorliegt. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine fehlende gesetzliche Grundlage geltend. Näher zu prüfen ist nachfolgend hingegen sein Vorbringen, die strittige Zwangsmassnahme sei unverhält- nismässig. -7- 3.3.3. Es ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener Straftaten mittels er- kennungsdienstlicher Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Die er- kennungsdienstliche Erfassung ist zudem grundsätzlich geeignet, zur Auf- klärung von bereits begangenen Delikten beizutragen, sofern Fingerabdrü- cke sichergestellt werden können, anhand welcher der Täter identifiziert werden könnte. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch weiter, dass eine behörd- liche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtsein- schränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel- Relation vorliegen. Überdies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung die erkennungsdienstliche Erfassung, die, wie vorliegend, nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafver- fahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (Urteil des Bundes- gerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1). 3.3.4. Ob hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sexualdelikte ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, kann offengelassen werden. Selbst wenn ein solcher bejaht würde, sind Anhaltspunkte, aufgrund welcher die angeordnete Zwangsmassnahme erforderlich ist, um das öffentliche Inte- resse an der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten von einer gewis- sen Schwere zu wahren, vorliegend nicht gegeben: Im Raum stehen zwar weitere, noch nicht geklärte Sexualdelikte, für die der Beschwerdeführer in Frage kommen könnte. Solche stellen gemäss der abstrakten Strafdrohung Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB; bspw. sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB) oder sogar Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; bspw. sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 2 StGB, Ver- gewaltigung gemäss Art. 190 StGB oder Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person gemäss Art. 191 StGB) dar. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten legt indessen weder in der Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 5. März 2025 noch in ihrer Be- schwerdeantwort dar, worin sie erhebliche und konkrete Anhaltspunkte da- für sieht, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit derartige Delikte begangen haben könnte. Es werden keine weiteren Vorfälle er- wähnt, welche konkret mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden könnten. Einzig der Hinweis auf ein gewalttätiges und heimtücki- sches Verhalten des Beschwerdeführers, welches ihm noch nicht einmal -8- abschliessend nachgewiesen wurde, genügt nicht. Im Übrigen ist der Be- schwerdeführer nicht vorbestraft und selbst das Vorliegen einer einschlägi- gen Vorstrafe bedeutete nicht automatisch, dass die erkennungsdienstliche Erfassung verhältnismässig wäre. Die Vorstrafe wäre stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeits- prüfung miteinzubeziehen und entsprechend zu gewichten (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Zuzustimmen ist dem Beschwerde- führer schliesslich darin, dass sich die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte in seinem direkten Umfeld abgespielt haben, weshalb es zur Klärung der An- lasstat keiner erkennungsdienstlichen Erfassung bedarf. Weshalb es sich hinsichtlich allfällig bereits begangener Sexualdelikte anders hätte verhal- ten sollen, begründet die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht und ist auch nicht erkennbar. Insofern mangelt es auch an der Erforderlichkeit ei- ner erkennungsdienstlichen Erfassung. Zusammenfassend liegen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte vor, aufgrund welcher zu schliessen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schwerwiegende Sexualdelikte begangen haben könnte. Auch hat die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht nachvoll- ziehbar dargelegt, dass die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich wäre, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Auf- klärung von Straftaten einer gewissen Schwere zu erreichen. Die angeord- nete erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich damit als nicht verhält- nismässig. 3.4. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. März 2025 betreffend Anordnung zur erkennungs- dienstlichen Erfassung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandlos. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf die Staatkasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdever- fahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist, wird sie gutge- heissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. März 2025 betreffend Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 16. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli