Beschwerdeführerin nach Abschluss derselben erneut zu befragen sei (Haftverlängerungsgesuch vom 12. Dezember 2024, Ziff. B.4). In Anbetracht dieses Umstands sowie der im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe (Freiheitsstrafe von 1–10 Jahren, Art. 122 StGB; Landesverweisung von 5–15 Jahren, Art. 66a Abs. 1 lit. b) ist die verlängerte Untersuchungshaft hinsichtlich ihrer Dauer nicht zu beanstanden. Die verlängerte Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.