Die Gefahr einer erneuten Alkoholisierung, inklusive jener eines schädlichen Mischkonsums, wird aktuell durch die Untersuchungshaft erfolgreich gebannt. Da der Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf ihr schädliches Konsumverhalten mangelnde Einsicht und Therapieadhärenz attestiert wird und sie eine Suchtbehandlung bereits in der Vergangenheit abgebrochen hat (Kurzgutachten, S. 5), erscheint die Anordnung einer Ersatzmassnahme auch unter diesem Blickwinkel als nicht zielführend. Zu diesem Fazit kommt auch das Kurzgutachten, welches keine kurzfristig wirksame Ersatzmassnahmen benennt (Kurzgutachten, S. 15). Das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Aussicht ge-