Auch die Beschwerdeführerin scheint im Verlauf der Untersuchungshaft angegeben zu haben, bei Freilassung wieder in die vorbestehenden Wohnverhältnisse mit D._____ zurückkehren zu wollen und dass D._____ sie und die Körperlichkeit sehr vermisse. Weiter beschrieb sie die Beziehung zu D._____ als "unproblematisch" und ohne Probleme, was wiederum auf mangelndes Bewusstsein über die Schwere des gegen sie bestehenden Vorwurfs, mehrmals mit einem Messer auf D._____ eingestochen zu haben, hindeutet (Kurzgutachten, Seite 6 f.). Mit Blick auf das Dargelegte ist ernsthaft zu bezweifeln, dass sich die Parteien tatsächlich an ein angeordnetes Kontakt- oder Annäherungsverbot halten würden.