vom 1., 17. und 28. Oktober 2024, in denen er seinen eindringlichen Wunsch, die Beschwerdeführerin zu sehen, äusserte. Er führte unter anderem aus, die Möglichkeit des persönlichen Kontakts mit der Beschwerdeführerin sei "zum Besten" und Fernhaltemassnahmen würden "emotional und gefühlsmässig hohen Schaden anrichten" und die Beziehung "sehr negativ beeinflussen". Er gab auch an, der durch die Fernhaltemassnahmen hervorgerufene Schaden sei als weitaus grösser zu bewerten als jener der eigentlichen Ereignisse und eine Wiedervereinigung würde die beiden einen "brennenden Frieden im Herzen fühlen lassen" (Beilagen 3, 4 und 5 der Beschwerdeantwort).