6.4. Die Beschwerdeführerin wird dringend verdächtigt, anlässlich einer Auseinandersetzung am 18. September 2024 mehrmals mit einem Messer im Bereich der Beine und des Thorax auf D._____ eingestochen zu haben. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht weiter die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, die Beschwerdeführerin könnte insbesondere gegenüber D._____ ein gleichartiges, schweres Gewaltverbrechen verüben. Wenn die Beschwerdeführerin und D._____ auch schriftlich bestätigten, sich an die beschwerdeweise beantragten Fernhaltemassnahmen (Kontakt- bzw. Annäherungsund Rayonverbot) zu halten (Beilagen 3 und 4 der Beschwerde), erscheint dies angesichts der konkreten Umstände wenig glaubhaft.