6.2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hält die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Ersatzmassnahmen für ungeeignet, um die Gefahr erneuter schwerer Gewaltdelikte wirksam abzuwenden. Sie führte hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin und D._____ eine gemeinsame Zukunft anstrebten und Letzterer bereits 10 Tage nach der Verhaftung der Beschwerdeführerin eine Besuchsbewilligung beantragt habe. Er habe zudem wiederholt schriftlich seinen Wunsch geäussert, die Beschwerdeführerin zu besuchen. Seit der Bewilligung finde ein wöchentlicher Besuch statt. Die Einhaltung eines Kontakt- bzw. Rayonverbots erscheine daher unrealistisch. Electronic